Stimmrecht besitzen alle Mitglieder,
Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher
unter Benennung der Tagesordnung einzuladen. Anträge von Mitgliedern müssen rechtzeitig
dem Vorstand vorliegen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden,
soweit Satzung und Gesetz nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage oder ein Antrag als
abgelehnt.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse
ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu
unterschreiben ist.
Für Satzungsänderungen gelten die Vorschriften des
BGB.
§7
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für
zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische
Richtigkeit prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der
Ausgaben. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§8 Auflösung
des Vereins
Es gelten die Vorschriften des BGB.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den
Förderkreis der Heiligenstock Schule und an die Freunde und Förderer der
Elisabethen-Schule sowie dem Förderverein der Gesamtschule am Rosenberg , alle in Hofheim
am Taunus , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (
insbesondere für Theaterprojekte ) zu verwenden haben.
Ort : Hofheim am Taunus
Datum: 04.Dezember 2003 Peter Schöbel 1.Vorsitzender
Unterschrift der Gründungsmitglieder