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Theater der Generationen

 

Vereinssatzung

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Name
  2. Der Verein führt den Namen

    Theater der Generationen

    nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister "e.V.".

  3. Sitz
  4. Der Sitz des Vereins ist Hofheim und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Als Geschäftsstelle gilt die Anschrift des Vorsitzenden.

  5. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2003.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Theaterkunst in Hofheim und Umgebung und die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verstehen der Generationen durch das Theaterspielen zu intensivieren. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Theaterproben und Aufführungen von Theaterstücken vor Publikum.
  3. Zu den Aufgaben der Vereins gehört
  4. die Ausbildung Jugendlicher und Erwachsener in Tätigkeiten der Theaterkunst
    das Ausrichten von Theateraufführungen.
  5. Auf Öffentlichkeitsarbeit durch besondere Information der Bevölkerung über Theaterkunst wird großer Wert gelegt.

§3 Mitgliedschaft

3.1 Arten

Die Mitgliedschaft teilt sich in drei Gruppen ein:

- Vollmitglieder

Jugendliche und volljährige Personen, die Theater spielen oder Tätigkeiten für das Theaterspielen ausüben (wie Regieassistenz, Beleuchtung, Ton, Kulissenbau, Kostüme, Masken etc.).

- Fördermitglieder

Eine unbeschränkte Zahl volljähriger Personen, wie auch juristische Personen des öffentlichen Rechts.

- Ehrenmitglieder

Als Ehrenmitglieder kann eine beliebige Zahl von Personen von der Mitgliederversammlung benannt werden. Sie können Vollmitglieder sein.

3.2. Aufnahme

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

3.3 Ende der Mitgliedschaft

Bei Beendigung einer Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens.

Die Mitgliedschaft endet

durch Austritt. Der Austritt sollte schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
mit dem Tod einer natürlichen Person.
durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit Zugang wirksam.

 

§4 Mitgliedsbeiträge / Spenden

Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge und Spenden.

Die Vollmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag.

Die Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag auf freiwilliger Basis.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrags befreit.

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§5 Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Organe

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

Für die Organe gelten die Bestimmungen des BGB §21 ff (Vereine)

6.1 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Vollmitgliedern

  1. Vorsitzender

  2. stellvertretender Vorsitzender

  3. Schatzmeister

  4. Schriftführer

    Vorstand wird von den Vollmitgliedern im Rahmen einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederholungswahl ist möglich.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide zusammen sind vertretungsberechtigt. Zeichnungsberechtigt bei der Bank sind der Schatzmeister und der Vorsitzende oder dessen Vertreter.

    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

Erstellen von beschlussfähigen Vorlagen zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
Vorbereitung und Einberufung einer Jahreshauptversammlung
Einberufung außerordentlichen Versammlungen
- nach Handlungsbedarf des Vorstandes
- aufgrund eines Antrags mindestens eines Drittels der Vollmitglieder
- aufgrund eines Antrags nach § 37 BGB
Leitung der Mitgliederversammlung
Protokollführung und Vorlage des Protokolls den Mitgliedern unverzüglich nach erfolgter Mitgliederversammlung
Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Aufstellen des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
Abschluss von Mietverträgen nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
Abschluss von Verträgen im Rahmen des jeweiligen von der Mitgliederversammlung genehmigten Jahresplans
Abschluss von Verträgen außerhalb des Jahresplans bis zu einer Höhe von € 500,- ohne Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

6.2 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus Vollmitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung ist das bestimmende Organ des Vereins und trifft alle wesentlichen Entscheidungen aufgrund der vom Vorstand vorgelegten Vorlagen. Dies Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.

Ebenso ist die Mitgliederversammlung zuständig für die

Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahl von zwei Kassenprüfern
Festsetzung des jährlichen Haushaltsplans
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Abänderung oder Neufassung der Satzung
Auflösung des Vereins.

Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher unter Benennung der Tagesordnung einzuladen. Anträge von Mitgliedern müssen rechtzeitig dem Vorstand vorliegen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Satzung und Gesetz nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage oder ein Antrag als abgelehnt.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

Für Satzungsänderungen gelten die Vorschriften des BGB.

§7 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§8 Auflösung des Vereins

Es gelten die Vorschriften des BGB.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Förderkreis der Heiligenstock –Schule und an die Freunde und Förderer der Elisabethen-Schule sowie dem Förderverein der Gesamtschule am Rosenberg , alle in Hofheim am Taunus , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke ( insbesondere für Theaterprojekte ) zu verwenden haben.

Ort : Hofheim am Taunus

Datum: 04.Dezember 2003 Peter Schöbel 1.Vorsitzender

Unterschrift der Gründungsmitglieder

1.Peter Schöbel 2. Friedrich Brunner
3.Hedwig Hesse 4. Margarete Scheele
5.Silke Langhans 6. Martina Linsner
7.Jochen Rühlmann 8. Peter Beuchelt
9.Christian Rauth 10. Marianne Günderoth